1.GELTUNGSBEREICH

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden “AEB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen DAHER sowie den Lieferanten und Dienstleistern des Unternehmens (im Folgenden: Lieferanten). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, sowie über Dienst- und Werkleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von DAHER gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.ANGEBOT UND ANNAHME
2.1
Angebot: DAHER kann Bestellungen per Internet, Post, Fax oder auf andere Weise aufgeben. DAHER geht gegenüber dem Lieferanten durch die Bestellung keine Verpflichtung zur ausschließlichen Bevorratung bei diesem ein. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
2.2. Annahme. Der Lieferant muss jeder Bestellung binnen 5 Werktagen schriftlich widersprechen, ansonsten gilt sie als angenommen.

3.ÄNDERUNGEN UND VERBESSERUNGEN
3.1.
Jede Abweichung von den vertraglichen Spezifikationen durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Änderungsanträge bedürfen eines detaillierten Angebots und müssen mit einer technischen Begründung versehen sein. Es steht DAHER frei, diesen Vorschlag nach eigenem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen. Soweit die Parteien nicht ein anderes vereinbaren, entspricht der Preis für das geänderte Produkt oder die Dienstleistung dem ursprünglich vereinbarten Preis.
3.2. Der Lieferant ist berechtigt und verpflichtet, DAHER jederzeit unaufgefordert über Verbesserungen seiner Produkte oder Dienstleistungen zu informieren, soweit sich aufgrund des technischen Fortschritts Verbesserungsmöglichkeiten ergeben.
3.3 DAHER behält sich vor, Änderungen oder Zusätze zur Leistungsspezifikation zu bestimmen. Sofern Änderungen oder Zusätze zu einer Änderung des Leistungsaufwandes oder der Lieferzeit führen, besteht beiderseits Anspruch auf angemessene Anpassung des Vertrages.

4.LIEFERZEITEN
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich und bestimmen den Zeitpunkt des Eintreffens des Produkts am Bestimmungsort. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Bestellung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Zudem hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergreift, um die voraussichtliche Verzögerung aufzuholen.

5.HÖHERE GEWALT
5.1
Höhere Gewalt wird definiert als betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen war.
5.2 Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, muss DAHER dies innerhalb von 3 Arbeitstagen mitgeteilt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die durch die höhere Gewalt entstehenden Schäden so gering wie möglich zu halten. Verzögert die Lieferung oder Dienstleistung sich durch die höhere Gewalt dergestalt, dass sie für DAHER wesentlich in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, ist DAHER berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dies ist in der Regel der Fall bei einer Verzögerung von über einem Monat.

6.LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
6.1.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
6.2 Die Lieferung erfolgt gemäß DDP INCOTERMS 2020, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
6.3. Beim Kauf von Bauteilen, die für Produkte der Luftfahrt bestimmt sind, muss der Lieferant außerdem mindestens die Verpackungsnorm ATA 300 einhalten. Die Transportkisten und -träger sowie jegliches andere für den Transport der Produkte erforderliche Zubehör sind ab der Lieferung der Produkte Eigentum von DAHER und werden nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.4. Das Produkt wird zusammen mit allen Unterlagen geliefert, die für seine ordnungsgemäße Verwendung, Lagerung und Wartung erforderlich sind, sowie mit zwei Lieferscheinen – wobei einer der Lieferung beizulegen ist und der andere Lieferschein in einem luftdichten Umschlag zuzusenden ist –, auf denen die das Datum, die Bestellnummer, die Artikelnummern, die vollständige Beschreibung und die Mengen, der Gegenstand der Lieferung sowie der Bestimmungsort angegeben sind. Diesen Belegen ist eine von einem bevollmächtigten Bediensteten des Lieferanten ordnungsgemäß unterzeichnete Erklärung über die Übereinstimmung mit der Bestellung beizufügen.
6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden
6.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine von dem Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6.7 Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
6.9 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
6.10 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.11 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns im Übrigen uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.
6.12 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt.

7.DOKUMENTATION
Der Lieferant verpflichtet sich, alle durch Vorschriften oder von DAHER geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für Bauteilen, die für Produkte der Luftfahrt bestimmt sind und eine Lebensdauerbegrenzung besitzen, verpflichtet sich der Lieferant, alle Unterlagen am Tag der Lieferung entsprechend des jeweils geltenden CMM (Component Maintenance Manual, Bauteilwartungsanleitung) zur Verfügung zu stellen.

8.GEHEIMHALTUNG
8.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, gleich welcher Art und in welcher Form, vertraulich zu behandeln, die ihm von DAHER bei den vorvertraglichen Verhandlungen sowie bei der Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt wurden. Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DAHER (i) keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben, (ii) die weitergegebenen vertraulichen Informationen nicht verwenden, um die Produkte, ähnliche Produkte oder abgeleitete Produkte selbst zu reproduzieren oder die Reproduktion durch Dritte zu ermöglichen, oder zu einem anderen Zweck als der Ausführung der Bestellung. Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen von DAHER nur an seine Mitarbeiter weiterzugeben, die diese Informationen für die Ausführung des Auftrags unbedingt benötigen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, dafür zu sorgen, dass sein Personal und etwaige Unterlieferanten die Vertraulichkeit der genannten Informationen wahren.
8.2 Insbesondere an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
8.3 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Sofern der Besteller nicht ausdrücklich zustimmt, sind diese Werkzeuge ausschließlich für die Ausführung des Auftrags zu verwenden und auf Verlangen an den Besteller zurückzugeben,

9.ÜBEREIGNUNG, EIGENTUMSVORBEHALT UND WERKZEUGE
9.1
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für DAHER vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
9.2 Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden
Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt
9.3 Die Werkzeuge und spezifischen Güter, die DAHER dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrags direkt liefert oder die der Lieferant im Auftrag und auf Kosten des Bestellers herstellt, sind ganz oder teilweise Eigentum von DAHER und müssen vom Lieferanten dauerhaft als solches gekennzeichnet werden. Sofern der Besteller nicht ausdrücklich zustimmt, sind diese Werkzeuge ausschließlich für die Ausführung des Auftrags zu verwenden und auf Verlangen an den Besteller zurückzugeben, ohne dass der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Die Wartung und etwaige Reparaturen an diesen Werkzeugen und Gütern werden vom Lieferanten durchgeführt. Der Lieferant verpflichtet sich, i) die spezifischen Werkzeuge und Güter in einem normalen Betriebszustand zu halten, wie er für die Ausführung der Bestellung erforderlich ist, und ii) sie ohne zusätzliche Kosten für DAHER zu ersetzen.
9.4 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte gegenüber DAHER unzulässig.

10.ERSATZTEILE
10.1
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten, sofern die Lebensdauer der Produkte geringer ist, für mindestens 5 Jahre.
10.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen.

11.MANGELHAFTE LIEFERUNG UND LIEFERANTENREGRESS
11.1
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von DAHER, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
11.3 Erlangt der Lieferant von einer Mangelhaftigkeit seines Produkts Kenntnis, hat er uns unverzüglich hierüber zu informieren.
11.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
11.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
11.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
11.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
11.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
11.9 Die Gewährleistungsrechte von DAHER bestehen für einen Zeitraum von 3 Jahren ab der Übergabe oder Abnahme der Produkte.
11.10 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. DAHER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen
Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
11.11 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11.12 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

12.INFORMATIONSPFLICHTEN DES LIEFERANTEN UND QUALITÄTSSICHERUNG
12.1
Der Lieferant muss DAHER auf erstes Anfordern nachweisen, dass er über die Mittel und die Organisation verfügt, um die geforderten technischen, kommerziellen, logistischen, sicherheitstechnischen und qualitativen Anforderungen des Vertrags in zufriedenstellender Weise zu erfüllen.
12.2 Der Lieferant hat DAHER über jede wesentliche Änderung (i) seiner Rechtsform (ii) seiner Organisation oder Beteiligungsverhältnisse (iii) seiner Produktionsmittel oder Ressourcen, die ihm für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung stehen (iv) seiner Zertifikate und Lizenzen mit Bezug auf die vertragsgegenständlichen Produkte und Leistungen zu informieren. Ist DAHER nach eigenem Ermessen der Ansicht, dass (i) eine solche Änderung die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen der Bestellung gefährdet, oder (ii) die Geschäftsposition von DAHER durch eine solche Änderung bedroht ist, oder (iii) eine solche Änderung einen potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt mit DAHER schafft, hat DAHER das Recht, ein laufendes Dauerschuldverhältnis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums zu beenden.
12.3 Der Lieferant verpflichtet sich, DAHER schriftlich über Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Qualitätsklauseln sowie über wesentliche Änderungen des Herstellungs- und Kontrollverfahrens zu unterrichten. Derartige Änderungen dürfen das Qualitätsniveau des Produkts nicht beeinträchtigen.
12.4 Der Lieferant muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, um die Sicherheit seiner Produkte zu gewährleisten. Der Lieferant ist verpflichtet, DAHER auf Anfrage Zertifikate und sonstige Nachweise über das Qualitätssicherungssystem vorzulegen.
12.5 DAHER ist berechtigt, eine Zertifizierung des Produkts des Lieferanten im eigenen Namen vorzunehmen. Der Lieferant garantiert die Qualität des Produkts und verpflichtet sich, die in der Bestellung genannten Anforderungen von DAHER zu erfüllen. Der Lieferant hat die Aufgabe und die Verantwortung, die Konformität des Produkts mit den für das Produkt geltenden Bedingungen zu überprüfen und zu bescheinigen. Er muss das Zeichen seiner Kontrollen auf den Begleitpapieren und/oder auf den Arbeiten an den dafür vorgesehenen Stellen anbringen.
12.6 Auf Verlangen von DAHER verpflichtet sich der Lieferant, Vertretern des Bestellers, seiner Behörden und seiner Kunden nach vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Öffnungszeiten Zugang zu den Produktionsstätten zu gewähren. DAHER ist berechtigt, bei diesen Besichtigungen Überprüfungen, Audits oder Bewertungen in den Räumlichkeiten des Lieferanten oder seiner
Unterauftraggeber durchzuführen. Bei dieser Gelegenheit stellt der Lieferant alle technischen Unterlagen, Verfahren, Pläne, Zeichnungen, Werkzeuge, einschließlich Computerdateien zur Verfügung, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

13.EINHALTUNG VON GESETZEN
13.1
Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
13.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
13.3 Der Lieferant hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

14.RECHNUNGSSTELLUNG – ZAHLUNG
14.1.
Preise: Die in der Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich. Sie verstehen sich inklusive Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und aller vereinbarter Nebenleistungen.
14.2 Der Betrag der vom Abnehmer erhobenen Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen kann mit der Zahlung eines fälligen oder noch zu zahlenden Betrags an den Lieferanten verrechnet werden.
14.3 Die Rechnung ist per E-Mail an die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebenen Adresse zu senden. Jede Rechnung darf sich nur auf einen Auftrag beziehen und muss die Auftragsnummer, die Bezeichnung, die Auftragsposition sowie die Nummern und Daten der Lieferscheine enthalten, auf die sie sich bezieht. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
14.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
14.5 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Ein darüberhinausgehender Verzugs- oder Fälligkeitszins ist ausgeschlossen.

15.HAFTUNG UND VERSICHERUNG
15.1
Der Lieferant verpflichtet sich, DAHER vollständig für den Schaden zu entschädigen, den wir aufgrund seiner Pflichtverletzung erleiden; insbesondere trägt der Lieferant ohne Einschränkung (i) alle direkten und indirekten Kosten, Verluste, Schäden, Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten), die DAHER im Falle der Nichterfüllung durch den Lieferanten entstehen, (ii) Vertragsstrafen, welche DAHER gegenüber seinen Kunden schuldet, (iii) alle Kosten im Zusammenhang mit der Einschaltung
eines Dritten, der die Ausführung des Auftrags anstelle des Lieferanten fortsetzt, und (iv) den entgangenen Gewinn von DAHER.
15.2 Der Lieferant verpflichtet sich, DAHER auf erste Anfrage die Versicherungsbescheinigungen auszuhändigen, in denen die Höhe der abgedeckten Garantien angegeben ist. Die für den Lieferanten geltende Selbstbeteiligung ist in keinem Fall auf DAHER anwendbar.

16.KÜNDIGUNG
Unbeschadet des Rechts von DAHER, Schadenersatz zu verlangen, behalten wir uns das Recht vor, das bestehende Schuldverhältnis ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in erheblichen oder wiederholten Lieferverzögerungen oder dem Verlust von Zertifikaten oder Genehmigungen durch den Lieferanten, die für das Inverkehrbringen des Produkts erforderlich sind.

17.WERBUNG
Unter keinen Umständen und in keiner Form dürfen die Aufträge ohne vorherige schriftliche Genehmigung von DAHER Anlass zu direkter oder indirekter Werbung geben. Der Lieferant verpflichtet sich, die nach den Zeichnungen, Modellen oder technischen Spezifikationen von DAHER hergestellten Produkte nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von DAHER auszustellen oder an Dritte weiterzugeben.

18.GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM
18.1
. Jede Partei behält das volle und vollständige Eigentum an ihrem geschützten Wissen, d.h., aber nicht beschränkt auf sämtliches Know-how, Informationen (Prozesse, Wissen, Methoden, Algorithmen, Spezifikationen, Daten usw.), Software, Titel und geistige Eigentumsrechte, die ihr vor dem Auftrag gehörten oder von ihr kontrolliert wurden oder die sie unabhängig von der Ausführung des Auftrags erhalten, geschaffen oder entwickelt hat. Für den Fall, dass die Nutzung des eigenen Wissens des Lieferanten für die Nutzung der Produkte erforderlich ist, gewährt der Lieferant DAHER eine weltweite, unbegrenzte, übertragbare, nicht exklusive und kostenlose Lizenz.
18.2. Der Besteller erwirbt das vollständige Eigentum an allen Ergebnissen der im Rahmen des Auftrags durchgeführten Studien, Entwicklungen und/oder Dienstleistungen, insbesondere an allen Erfindungen, Dokumenten, Software, Hardware, Informationen, Daten und allem spezifischen technischen oder nichttechnischen Know-how, das der Lieferant im Rahmen der Ausführung des Auftrags entwickelt oder erlangt hat und das in direktem Zusammenhang damit steht (nachstehend “Ergebnisse”). Für den Fall, dass das anwendbare Recht dem Lieferanten das Eigentum an den Ergebnissen überträgt, verpflichtet sich der Lieferant, das Eigentum an den Ergebnissen für die Dauer und alle betroffenen Länder kostenlos auf DAHER zu übertragen.
18.3. Der Lieferant stellt DAHER von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistiges oder gewerbliches Eigentum frei, die sich auf die Produkte beziehen, die er im Rahmen der Bestellung verwendet oder an DAHER oder den Endkunden liefert. Der Lieferant stellt DAHER und/oder den Endkunden von allen Schäden und Aufwendungen frei, die sich aus einer Rechtsverletzung durch den Lieferanten ergeben, und hält ihn schadlos. Außerdem hat der Lieferant auf eigene Kosten entweder DAHER oder dem Endkunden das Recht zu verschaffen, die gelieferten Produkte weiter zu benutzen,
oder sie so zu ersetzen oder zu ändern, dass sie keine Verletzung mehr darstellen, aber weiterhin die ursprünglich in der Bestellung vorgesehenen Funktionen erfüllen.

19.AUSFUHRKONTROLLE
19.1.
Die Produkte, einige ihrer Bestandteile oder die Daten, die DAHER im Rahmen der Bestellung geliefert werden (im Folgenden: “Liefergegenstände”), können gemäß den geltenden Exportkontrollgesetzen (im Folgenden: “Exportkontrollvorschriften”) Beschränkungen für die innergemeinschaftliche Verbringung, die Ausfuhr und die Wiederausfuhr unterworfen sein. Die Parteien erkennen an, dass die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften eine wesentliche Verpflichtung des Lieferanten bei der Ausführung des Auftrags ist.
19.2. Der Lieferant ist verpflichtet, (i) vor Ausführung der Bestellung die Liefergegenstände oder den Teil der Liefergegenstände, die den Exportkontrollvorschriften unterliegen, in dem Formular “Erklärung des Lieferanten zur Exportkontrolle” zu kennzeichnen, (ii) DAHER unverzüglich über jede Änderung des Status der Liefergegenstände in Bezug auf die Exportkontrollvorschriften zu informieren, (iii) DAHER alle erforderlichen Informationen über die Anwendung der genannten Exportkontrollvorschriften zur Verfügung zu stellen und (iv) DAHER über jegliche Unterstützung zu informieren, die er zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften benötigt.
19.3. Unterliegen einige oder alle Liefergegenstände Exportkontrollvorschriften, so ist der Lieferant dafür verantwortlich, ohne zusätzliche Kosten für den Besteller alle behördlichen Genehmigungen und Lizenzen zu beschaffen, die nach den Gesetzen und Vorschriften für die Lieferung der Liefergegenstände an den Besteller erforderlich sind. Der Lieferant stellt sicher, dass eine Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden so rechtzeitig erteilt wird, dass DAHER die Liefergegenstände an seine Kunden liefern kann. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, bei jeder Lieferung auf den Lieferscheinen und Rechnungen die Referenzen und die Klassifizierung der den Exportkontrollvorschriften unterliegenden Liefergegenstände anzugeben.
19.4. Für den Fall, dass Änderungen der Exportkontrollvorschriften den Lieferanten an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung hindern, verpflichtet sich der Lieferant ohne zusätzliche Kosten für den Besteller als wesentliche Verpflichtung und innerhalb eines mit dem Geschäftsbetrieb des Bestellers vereinbaren Zeitraums entweder (i) bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die betroffenen Liefergegenstände einzuholen, oder (ii) die betroffene Technologie oder die betroffenen Daten zu ersetzen oder zu modifizieren, so dass die Liefergegenstände nicht gegen die geltenden Exportkontrollvorschriften verstoßen.

20.ANWENDBARES RECHT – GERICHTSBARKEIT
20.1
Für die Vertragsbeziehung zwischen DAHER und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
20.2 Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von DAHER. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.